Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

I. Allgemeines

(1) Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferung en und Leistungen, einschließlich unserer Prozessentwicklungen und -optimierungen, Prototypenbau, Reparatur-, Wartungs- und Serviceleistungen (einschließlich sämtlicher Nebenleistungen, wie z.B. Planungen, Planungshilfen, Beratungen, Vorschläge) an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Unsere Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen sind im Download-Bereich unseres Internetauftritts unter dem Link https://www.finetech.de/gtc einsehbar und können von dort ausgedruckt oder gespeichert werden.

(2) Vorrang von Individualabreden

Sofern und soweit Individualabreden getroffen werden, gehen diese den Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen vor. Hinsichtlich derjenigen Sachverhalte, die in solchen zwischen dem Besteller und uns getroffenen Individualvereinbarungen nicht geregelt sind, gelten diese Liefer- und Leistungsbedingungen ergänzend.

(3) Ausschluss fremder Geschäftsbedingungen

Abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir diesen nach Eingang bei uns nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Bedingungen mit Erteilung des Auftrags bzw. mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung als anerkannt.

(4) Wirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

(5) Textform

Soweit im Wege einer Individualabrede nichts anderes vereinbart wird, sind Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen, sowie sonstige Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung in Textform (§§ 126 b, 127 BGB) zu vereinbaren.

(6) Urheberrecht, Geheimhaltung

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Know-How und Ideen, die wir entwickelt haben, sowie an sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und nicht für vertragsfremde und/oder eigene Zwecke genutzt werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ oder „geheim“ gekennzeichnet sind.

II. Auftrag

(1) Auftragsbestätigung in Textform

Unsere Angebote sind so lange unverbindlich, bis ein aufgrund des Angebotes erteilter Auftrag (Bestellung) von uns in Textform bestätigt wird. Jeder Auftrag bedarf zu seiner rechtsverbindlichen Annahme unserer Auftragsbestätigung in Textform. Bei Lieferungen ohne vorherige Auftragsbestätigung gilt unsere Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.

(2) Auftragsinhalt

Auftragsinhalt sind ausschließlich die in Textform bestätigten technischen Spezifikationen der bestellten Lieferungen und Leistungen gemäß unserer Angebote und Auftragsbestätigungen. Sachgerechte technische und gestalterische Änderungen der bestellten Lieferungen oder Leistungen bleiben vorbehalten, soweit dadurch die technische Funktion, der gewöhnliche Gebrauch und der Wert der Lieferung oder Leistung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden und diese Änderungen dem Besteller zumutbar sind.

(3) Nachträgliche Änderungen/Ergänzungen/Reduzierungen der Bestellung

Nachträgliche Änderungen/Ergänzungen/Reduzierungen der Bestellung durch den Besteller sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung und unter der Voraussetzung möglich, dass die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten und Aufwendungen durch den Besteller erstattet werden. Soweit nachträgliche Änderungen und/oder Ergänzungen Einfluss auf vereinbarte Liefertermine und -fristen haben, verlängern sich diese in angemessenem Umfang.

III. Leistungs- und Lieferpflicht

(1) Vorbehalt der Selbstbelieferung

Der Vertragsschluss erfolgt bei Produkten, die wir nicht selbst herstellen, unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit oder Lieferverzögerung unverzüglich informiert.

(2) Höhere Gewalt/Seuchen

In den Fällen dauerhafter Behinderungen aufgrund von nicht von uns zu vertretenden und nicht vorhersehbaren Umständen, insbesondere durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Ein- und Ausfuhrverbote, Transportbehinderung, behördliche Eingriffe, Seuchen (insbesondere Pandemien und Epidemien), sowie den daraus resultierenden Produktionsbehinderungen oder dergleichen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht berechtigt. Aufgrund der weitreichenden Auswirkungen von Pandemien und Epidemien, insbesondere durch hoheitliche Anordnungen, Quarantänebestimmungen, Produktionsstilllegungen, Insolvenzen von Zulieferbetrieben, Lieferengpässen, Lieferverzögerungen, Transportbehinderungen, Einfuhr- und/oder Ausfuhrbehinderungen, massiven Krankenstand etc., sowie in anderen Fällen höherer Gewalt, können bei der Herstellung, Inbetriebnahme und Auslieferung der vertragsgegenständlichen Lieferung und/oder Leistung Zeitverzögerungen eintreten, deren Anfall, Umfang und Zeitdauer nicht abgeschätzt werden können. Vereinbarte Vertragstermine und -fristen gelten bei Eintritt höherer Gewalt und/oder der vorgenannten Umstände unverbindlich und werden unter Berücksichtigung der Dauer der Behinderung angemessen verlängert.

(3) Teillieferung

Teillieferungen sind zulässig und gelten in Bezug auf Zahlung und Reklamation als selbständige Lieferung.

(4) Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers

Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- und/oder Liquiditätsverhältnissen des Bestellers ein, oder werden solche bereits vor Vertragsschluss vorhandenen Umstände nachträglich bekannt, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Bezahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen, auch wenn die Rechnungsbeträge vorher ganz oder teilweise gestundet oder durch Wechsel bezahlt waren. Als wesentliche Verschlechterungen gelten insbesondere eine schlechtere Bonitätseinstufung von Wirtschaftsauskunfteien, Wechsel- oder Scheckproteste, Pfändungen, Zahlungseinstellung, Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder eines anderen der Schuldenregulierung dienenden Verfahrens, sowie die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse. Für den Fall, dass wir trotz Vermögensverschlechterung nicht vom Vertrag zurücktreten, liefern wir nur noch Zug um Zug gegen vollständige Zahlung, bei Bestellungen mit einem Gegenwert von mehr als 10.000,00 € ausschließlich gegen vollständige Vorauskasse.

IV. Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen

(1) Allgemeine Bestimmungen über Liefer- und Leistungstermine/-fristen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Angaben über Liefer- und Leistungstermine sowie über Liefer- und Leistungsfristen in den Angeboten als vorläufige und noch nicht verbindliche Schätzungen zu verstehen. Sofern verbindliche Liefer- Leistungstermine und Liefer- und Leistungsfristen vereinbart sind, gelten diese als angemessen verlängert, wenn sie infolge von Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind, nicht eingehalten werden können. Die technische Komplexität unserer Lieferungen und Leistungen ist bei der Verlängerung von Terminen und Fristen das maßgebliche Kriterium für die Angemessenheit, sofern nicht im Einzelfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen eine kürzere oder längere Frist angemessen ist oder einvernehmlich vereinbart wird. Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum unserer in Textform erstellten Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Besteller für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für Liefer- und Leistungstermine.

(2) Fixgeschäfte

Die Vereinbarung von verbindlichen Fixterminen oder fixen Lieferfristen bedarf einer ausdrücklichen Bezeichnung als Fixgeschäft und ist nur verbindlich, wenn dies in Textform vereinbart wird.

(3) Mitwirkungspflichten

Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche zur Durchführung des Vertrages benötigten Daten, Unterlagen und sonstige Informationen mit der Bestellung, spätestens aber unverzüglich nach Bestellung zur Verfügung zu stellen. Der Besteller ist weiter verpflichtet, rechtzeitig, spätestens unverzüglich nach unserer Aufforderung, in geeigneter Qualität und ausreichender Menge Test- und Probematerial, sonstige Materialien, Vorprodukte, sowie die zur Prüfung der Teile benötigten Messmittel kostenfrei an der von uns benannten Produktionsstätte, bzw. zur Einrichtung und Inbetriebnahme der Anlage am Lieferort auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Soweit technische Vorleistungen seitens des Bestellers erforderlich sind, sind diese fristgerecht und mangelfrei zu erbringen. Gehen solche vorstehend genannten Daten, Unterlagen, Informationen, Vorprodukte, Test- und Probematerialien, sonstige erforderliche Materialien und Testmittel nicht, nicht rechtzeitig und/oder nicht in der erforderlichen Menge ein, oder werden erforderliche Vorleistungen nicht fristgerecht und/oder nicht mangelfrei erbracht, ist der Besteller nicht berechtigt, die Einhaltung von Lieferterminen oder Lieferfristen einzufordern. In diesem Fall ist die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens ausgeschlossen. Der Liefertermin oder die Lieferfrist gilt in diesen Fällen als angemessen verlängert. Gleiches gilt, wenn vereinbarte Anzahlungen Vorauszahlungen, Sicherheiten und/oder Akkreditive nicht rechtzeitig geleistet bzw. zur Verfügung gestellt werden. Sind Reparatur-, Wartungs- und/oder Serviceleistungen Gegenstand des Vertrages, ist der Besteller verpflichtet, den technischen Zustand der zu überholenden oder zu reparierenden Maschine oder Anlage exakt zu erfassen und bezogen auf alle mit unseren Leistungen im Zusammenhang stehenden Baugruppen vorab schriftlich mitzuteilen.

V. Gefahrübergang

(1) Gefahrübergang (FCA-Klausel)

Sofern mit dem Besteller nicht ausdrücklich die Geltung einer anderen Lieferklausel aus den INCOTERMS 2020 vereinbart ist, geht die Gefahr des Unterganges und/oder einer Verschlechterung der Vertragsgegenstände auf den Besteller über, sobald die Vertragsgegenstände in unserem Werk auf das Transportmittel verladen worden sind (FCA-Klausel INCOTERMS 2020). Dies gilt auch dann, wenn die Versendung auf unsere Kosten oder mit unseren Transportmitteln durchgeführt wird. Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

(2) Gefahrübergang bei Verzögerung des Versands auf Wunsch des Bestellers

Verzögert sich der Versand der Lieferung auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit Eingang der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

VI. Preise

(1) Allgemeine Preisbestimmungen

Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise für alle Lieferungen und Leistungen, auch für Lieferungen und Leistungen außerhalb der europäischen Währungsunion, in Euro.

(2) Verpackung und Packmaterial

Die Kosten für Verpackung und Packmaterial trägt der Besteller. Verpackung und Packmaterial werden durch uns zurückgenommen. Die Kosten des Rücktransportes trägt der Besteller. Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands ist eine Rückgabe von Verpackungen aller Art ausgeschlossen.

VII. Zahlungsbedingungen

(1) Zahlungsfristen/Anrechnung auf Zinsen und Kosten

Die in Rechnung gestellten Beträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Alle Zahlungen werden zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Das Leistungsbestimmungsrecht des Bestellers gemäß § 367 Abs. 2 BGB wird abbedungen.

(2) Verzugszinsen, Leistungsverweigerungsrecht

Im Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers hat dieser vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzögerungsschadens Zinsen in Höhe von 9%- Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB auf die offene Forderung zu entrichten. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Erbringung von Lieferungen und Leistungen aufgrund von nachfolgenden Bestellungen bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Rechnungen zu verweigern.

(3) Wechsel- und Scheckzahlung

Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und – ebenso wie Schecks – nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt der Annahme im Einzelfall entgegengenommen. Diskont- und sonstige Spesen sind vom Besteller zu tragen.

(4) Sonstige Gegenleistungsstörungen

Die Erbringung der vertraglichen Leistungen erfolgt unter der Voraussetzung der vollständigen und fristgerechten Erfüllung vereinbarter Anzahlungen, Teilzahlungen, Akkreditive, Sicherheiten (z.B. Bürgschaften, Garantien etc.), sowie unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Bestellers. Bei Leistungs- und/oder Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines der Schuldenregulierung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei schlechterer Bonitätseinstufung durch eine Wirtschaftsauskunftei und bei Vorliegen von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, steht uns jederzeit das Recht zu, die Vertragsbedingungen angemessen zu ändern und nach fortgesetzter Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen trotz Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Dem Besteller steht ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen unsere fälligen Ansprüche wegen eigener Gegenforderungen nur im Umfang von synallagmatischen Forderungen, die aus dem gleichen Rechtsverhältnis, wie die zur Aufrechnung gestellte Forderung stammen, oder rechtskräftig festgestellten oder schriftlich anerkannten Forderungen zu.

VIII. Eigentumsvorbehalt und Unternehmerpfandrecht

(1) Vereinbarung des einfachen und erweiterten Eigentumsvorbehaltes

Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Der Besteller erwirbt durch Teilzahlungen kein Teileigentum am Vertragsgegenstand, sondern entsprechende Anwartschaftsrechte. Wechsel und Schecks gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung.

(2) Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren/Produkten zu einer einheitlichen neuen Sache steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten und/oder eingefügten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung und/oder Verbindung zu. Das für uns dadurch entstehende Miteigentum gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

(3) Veräußerung und Vorausabtretung

Der Besteller darf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur so lange veräußern, solange er sich mit dem Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung nicht in Verzug befindet. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder Miteigentumsrechten veräußert, gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Wert der Vorbehaltsware bemisst sich jeweils nach unserem Rechnungswert. Der Besteller ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus den Weiterveräußerungen bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen.

(4) Gefährdung des Eigentumsrechtes

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen sowie Eingriffen Dritter, insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu informieren.

(5) Herausgabepflicht

Kommt der Besteller mit dem Ausgleich unserer Forderungen ganz oder teilweise in Verzug, sind wir berechtigt, jederzeit die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und anderweitig darüber zu verfügen, sowie noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten, auch wenn wir nicht vom Kauf zurückgetreten sind. Eine weitere Mahnung oder Fristsetzung ist hierfür nicht erforderlich. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

(6) Sicherungsfreigabe

Übersteigt der Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen, den ausstehenden Rechnungswert um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme von Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis die Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte erteilt werden muss, die selbst voll bezahlt sind.

(7) Unternehmerpfandrecht

An den beweglichen Sachen des Bestellers, die zur Erbringung der vertraglichen Leistungen in unseren Besitz gelangt sind, steht uns ein Pfandrecht für unsere Forderungen aus dem Vertrag gemäß § 647 BGB zu.

IX. Sachmängel

(1) Beschaffenheitsangaben

Die Beschaffenheit der von uns zu erbringenden Leistungen oder zu liefernden Vertragsgegenstände wird durch den Inhalt unserer schriftlichen oder elektronischen Angebotsunterlagen abschließend beschrieben. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt die sich aus unserem Angebot ergebende Verwendung als alleiniger Vertragsinhalt. Soweit nicht ausdrücklich als garantierte Beschaffenheit bezeichnet, stellen sämtliche in unseren Angebotsunterlagen und sonstigen Drucksachen, sowie auf Datenträgern enthaltenen Inhalte lediglich eine Produktbeschreibung dar und beinhalten kein Angebot auf Abschluss einer Garantievereinbarung. Gleiches gilt für die Inhalte unserer Werbung.

(2) Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers

Der Besteller hat unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Anlieferung in Textform anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt unsere Lieferung als vertragsgemäß und mangelfrei erbracht. Es gilt § 377 HGB.

(3) Unerhebliche Mängel, Fremdverschulden, Mitverschulden

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektrochemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse oder sonstiger besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, Seriennummern an gelieferten Geräten, Bauteilen oder Anlagen unkenntlich gemacht, am Produkt angebrachte Datumsplaketten, CE- oder TÜV-Prüfsiegel oder sonstige Sicherungsmarkierungen entfernt oder zerstört, sind Mängelansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

Mängelansprüche bestehen auch dann nicht, wenn der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nach Abschnitt IV. Abs. 3 dieser Bedingungen nicht, nicht rechtzeitig, nicht ausreichend oder fehlerhaft nachgekommen ist und hierdurch ein Mangel zumindest mitverursacht worden ist.

(4) Sachmängelhaftung

Unsere Lieferungen oder Leistungen werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder nachgeliefert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist ein Sachmangel auftritt, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wofür der Besteller darlegungs- und beweispflichtig ist. Für diese Nacherfüllung ist uns zunächst eine angemessene Frist zu gewähren. Der Besteller ist verpflichtet, uns räumlich und zeitlich ausreichenden Zugang zum Vertragsprodukt zu ermöglichen, sowie aussagekräftige Informationen über Art und Umfang der geltend gemachten Mängel, insbesondere durch Zurverfügungstellung von Lichtbildern, Videos, Screenshots, Maschinenlogs, Fehlermeldungen, Prozessprogrammen und ähnlichen Dokumentationen zu übermitteln, sowie uns einen digitalen Zugang über eine Remote-Verbindung zu dem Vertragsgegenstand zu verschaffen. Voraussetzung für den Beginn der angemessenen Nacherfüllungsfrist ist die Einhaltung sämtlicher vorstehender Mitwirkungspflichten durch den Besteller. Schlagen unsere Nacherfüllungsversuche fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Gebrauchte Produkte werden, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.

(5) Gewährleistungsfrist

Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren Sachmängelansprüche in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs.1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

(6) Erstattung von Aufwendungen

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7) Beschränkung von Rückgriffsansprüchen

Rückgriffsansprüche des Bestellers bestehen gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat und/oder zwischen dem Besteller und uns nicht anderweitig eine gleichwertige Ausgleichsregelung im Sinne des § 478 Abs. 4 BGB besteht.

(8) Rückgabe mangelhafter Produkte

Soweit uns der Besteller begründet auf Gewährleistung in Anspruch nimmt, ist er verpflichtet, die mangelhaften Produkte nach unserer Wahl frachtfrei an uns zurück zu senden, oder zur Besichtigung und Mangelprüfung am Ort seiner Niederlassung bereit zu halten.

(9) Sonstiger Schadensersatz

Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Abschnitt XI (Sonstige Schadensersatzansprüche) dieser Liefer- und Leistungsbedingungen. Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

X. Rechtsmängel, Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte

(1) Fremde Schutzrechte

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen lediglich innerhalb Deutschlands frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachter, vertragsgemäß genutzter Lieferungen und Leistungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der in Abschnitt IX. Nr. 5 bestimmten Frist wie folgt:

a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen und Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, oder diese so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder diese austauschen. Ist uns dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Unsere Pflicht zur eventuellen Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Abschnitt XI dieser Bedingungen.

c) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit uns der Besteller über die von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Einstellung der Nutzung kein Anerkenntnis verbunden ist.

(2) Vertreten des Bestellers

Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

(3) Sonstige Ausschlussgründe

Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine für uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

(4) Sonstige Rechtsmängel

Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Abschnitt IX entsprechend.

(5) Ausschluss weitergehender Ansprüche

Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt X sowie in den Abschnitten IX und XI geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

XI. Sonstige Schadensersatzansprüche

(1) Haftungsausschluss

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

(2) Zwingende Haftung

Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und wegen der Übernahme von Garantien. Der Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(3) Verjährung

Soweit dem Besteller nach diesem Abschnitt XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Abschnitt IX Nr. 5. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

XII. Vertragsvorbehalt / Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen

(1) Der Vertragsabschluss mit uns, sowie die Lieferungen und Leistungen von uns (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Außenhandels-, Embargovorschriften oder Zollgesetze insbesondere Exportkontrollbestimmungen oder sonstige Beschränkungen entgegenstehen. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung und Einfuhr benötigt werden. Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Muster, Stichproben, Produkte, Bauteile, Samples und alle sonstigen Beistellungen, die durch ihn im Zusammenhang mit seinen Bestellungen an uns zur Verfügung gestellt werden und nach dem Inhalt der Bestellung Bestandteil unserer Leistungen sind, präzise zu überprüfen, ob eine „dual-use“-Verwendung möglich ist und uns jeweils bei Zusendung dieser Beistellung schriftlich über sein Prüfungsergebnis unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu informieren. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche des Bestellers werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.

(2) Der Besteller garantiert und sichert zu, dass zum Zeitpunkt der Bestellung sowie während der gesamten Laufzeit der Vertragsbeziehung er (oder einer seiner leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Bevollmächtigten, Vertreter oder eine andere in seinem Namen handelnde Person)

  • keine sanktionierte Person ist und sich nicht an Aktivitäten oder Verhaltensweisen beteiligt hat bzw. beteiligen wird, die dazu führen können, als sanktionierte Person eingestuft zu werden,
  • nicht gegen Sanktionen verstößt bzw. in Zukunft verstoßen wird und in den letzten 10 Jahren vor Bestellung nicht gegen Sanktionen verstoßen hat,
  • keine Handlungen vorgenommen oder Rechtspflichten unterlassen hat bzw. solche in Zukunft nicht vorzunehmen oder solche zu unterlassen, die uns dazu veranlassen würden, gegen Sanktionen zu verstoßen,
  • angemessene Richtlinien und Verfahren einführt und aufrechterhält, um die Einhaltung von Sanktionen zu gewährleisten,
  • nicht Gegenstand einer Untersuchung oder eines Verfahrens nach einem Sanktionengesetz war.


(3) Der Besteller hat bei Weitergabe der von uns gelieferten Waren oder der von uns erbrachten Leistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe solcher Waren und Leistungen an Dritte die (Re-)Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.

(4) Der Besteller wird vor Weitergabe der von uns gelieferten Waren bzw. der von uns erbrachten Leistungen an Dritte insbesondere prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass

  • er nicht durch eine solche Weitergabe an Dritte, durch die Vermittlung von Verträgen über solche Waren und Leistungen oder durch das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit solchen Waren und Leistungen gegen ein Embargo der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/ oder der Vereinten Nationen – auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote – verstößt;
  • solche Waren und Leistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, etwaig erforderliche Genehmigungen liegen vor;
  • die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend den Geschäftsverkehr mit dort genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden.

Alle Embargos sind genauestens zu beachten. Die Sanktionslisten sind präzise zu prüfen und einzuhalten. Auf Anforderung von uns hat der Besteller die Prüfung der Sanktionslisten durch geeignete Softwareprogramme nachzuweisen.

(5) Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder durch uns erforderlich, wird uns der Besteller nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen über die im Zusammenhang mit der Bestellung tätigen Unternehmen, den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck der von uns gelieferten Waren bzw. der von uns erbrachten Leistungen, sowie diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen.

(6) Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten uns gegenüber wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Besteller geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller uns in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.

(7) Für den Fall, dass nach Auslieferung einer Bestellung national oder international ein Handelsembargo gegen Länder, Organisationen, Personengruppen oder Einzelpersonen verhängt wird, ruhen mit sofortiger Wirkung sämtliche weiteren Vertragspflichten bezüglich aller davon betroffenen Bestellungen, insbesondere die noch bestehenden Pflichten zur Erfüllung von Gewährleistungs- und Garantieleistungspflichten, sowie alle sonstigen Hilfs- und Unterstützungspflichten bis zur vollständigen Aufhebung des betreffenden Handelsembargos.

XIII. Sonstiges

(1) Rücktritt/Kündigung durch den Besteller

Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers setzt bei Vorliegen eines Mangels der Lieferung kein Verschulden voraus. In allen anderen Fällen kann der Besteller nur bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung zurücktreten. Soweit ein Werkvertrag Gegenstand der Bestellung ist, wird das Recht des Bestellers zur Kündigung gemäß § 648 BGB ausgeschlossen.

(2) Datenschutz

Im Zuge der Vertragsanbahnung und der Vertragserfüllung werden durch uns gegebenenfalls personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet. Dies geschieht im Einklang mit den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Wir verweisen auf unsere Datenschutzhinweise, die Sie auf unserer Website unter dem Link https://finetech.de/imprint/privacy-policy/ einsehen können.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht

(1) Erfüllungsort

Erfüllungsort für die beiderseitigen aus dem Vertrag geschuldeten Leistungen ist Berlin.

(2) Gerichtsstand

Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Berlin der zuständige Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergeben. Wir sind jedoch auch berechtigt am Sitz des Bestellers zu klagen.

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